Bei der Autohaftpflichtversicherung gibt es eine Mindestdeckung. Als Mindestdeckung sieht man den Betrag, der von dem Gesetzgeber als unterste Grenze als Deckungssumme vorgeschrieben ist (§ 4 Absatz 1 Satz 1 PflVVG).
Wenn keine höhere Versicherungssummen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsnehmer vereinbart wurde, ist die Deckungssumme gleichzeitig der Höchstbetrag, den die Kfz-Versicherung im Schadensfall zahlen muss.
Sie ist in dem Fall dazu verpflichtet. Für normale Autos kann die Mindestdeckung bei 500.000 Euro liegen für den Sachschaden und bis zu sieben Millionen für Personenschäden. Das Bundesministerium der Justiz hat diese Rechtsverordnung festgelegt.
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