Diebstahl ist ein Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Er bezeichnet den Vorwurf, dass jemand vorsätzlich eine fremde Sache einer anderen Person rechtswidrig wegnimmt und sich diese selbst aneignet. Wichtig ist beim Diebstahl die Zueignungsabsicht.
Wer die fremde Sache nur vorübergehend an sich nimmt und sie nach kurzer Zeit wieder zurückgibt, handelt eben nicht in der Absicht, sich diese Sache als eigene Sache anzueignen und begeht keinen Diebstahl. Ferner wird Diebstahl dadurch gekennzeichnet, dass sich die Sache im Besitz oder Eigentum einer anderen Person befindet. Nur dann kann sich der Täter die Sache selber aneignen.
Wer die fremde Sache bereits selbst in Besitz hat und sich diese dann dadurch aneignet, dass er sie nicht an den berechtigten Eigentümer herausgibt, begeht keinen Diebstahl, sondern vielmehr eine Unterschlagung (Leasingnehmer gibt das Kfz nach Vertragsende nicht an Leasinggesellschaft zurück). Im Kraftfahrzeugbereich gibt es dann noch einen besonderen Straftatbestand, der als Gebrauchsdiebstahl den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges unter Strafe stellt.
Wer danach ohne die für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht handelt und ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigen in Gebrauch nimmt, wird ebenfalls bestraft. Hier ist es so, dass der Täter das Fahrzeug nach Gebrauch wieder zurückgibt oder zumindest den Besitz aufgibt, indem er das Fahrzeug irgendwo stehen lässt.